Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundstücken, zur Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen ab 20.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.