Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu acht Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1500 Euro, Einstellungen und Entlassungen, gerichtlichen Vertretungen, Anzeigen sowie bei der Aufnahme von Krediten wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, sofern der Vorstand mehr als ein Mitglied umfasst.