Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Der Erwerb, der Verkauf und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedarf der Zustimmung des Vorstandes.