Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte, durch welche der Verein im Einzelfall mit mehr als 20.000 Euro verpflichtet wird, der schriftlichen Zustimmung des Gesamtvorstandes bedürfen.