Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht mindestens aus zwei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt sind.