Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Bei Geschäften über 10.000,00 EUR wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist für den An-, Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz erforderlich.