Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Verträge über den An- und Verkauf von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.