Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000 Euro im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung oder Genehmigung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes vorliegt.