| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Vom Verbot der Selbstkontrahierung gemäß § 181 BGB kann der Vorstand nur durch Zustimmung für das jeweilige Rechtsgeschäft durch die Mitgliederversammlung befreit werden. |