Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht ist insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen, welche den Verein zu Leistungen von mehr als 100.000 EUR, sei es für den Einzelfall oder über die Laufzeit von bis zu zwei Jahren verpflichten (ausgenommen sind Arbeitsverträge), nur von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen.
Für einen Grundstückskauf, die Errichtung von Körperschaften und eine Darlehensaufnahme ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.