Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Bei zwei Mitgliedern besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister, bei drei bzw. vier Mitgliedern aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art ab einem Geschäftswert von 25.000,00 Euro im Einzelfall, bei Dauerschuldverhältnissen im Jahreswert von insgesamt 25.000,00 Euro bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies gilt nicht, wenn das Rechtsgeschäft in einem von der Mitgliederversamlung genehmigten Budget vorgesehen ist.