Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt vertritt dieses allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und die Beteiligung an Gesellschaften.