Besteht der Vorstand aus nicht mehr als drei Vorstandsmitgliedern, so vertreten diese den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Gehören dem Vorstand mehr als drei Vorstandsmitglieder an, so vertreten den Verein jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sieben Vorstandsmitgliedern, darunter ein Sprecher und ein Schatzmeister.