Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorssitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsbefugt.