Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
Zeichnungsberechtigt zur Abhebung der Konten ist der Kassierer nur gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Im Verhinderungsfalle ist der Geschäftsführer sein Vertreter.