Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchtens vier Mitgliedern, darunter ein oder zwei Vorsitzende und ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.