Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied ist Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied und ein weiteres Vorstandsmitglied oder die nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.