Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt.
Zum rechtswirksamen Abschluss bezahlter Anstellungs- oder von Miet-/Pachtverträgen oder zum Abschluss jeglicher Geschäfte mit einem Wert- oder Risikoumfang von mehr als 5.000 Euro bedarf es der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.