Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Stiftungsvereins im Einzelfall mit mehr als 20.000,00 Euro belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.