| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Direktor.
Der Vorstand bedarf der schriftlichen Einwilligung des Kuratoriums für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
b) Eingehung von Verbindlichkeiten von im Einzelfall mehr als 30.000,-- DM,
c) Abschluss neuer Miet- und Pachtverträge über Grundstücke oder Teile von Grundstücken, sofern die Jahresmiete 24.000,--DM übersteigt,
d) Abschluss von Anstellungsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern,
e) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, gleich welcher Höhe,
f) Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Tätigkeitsbereich des Vereins hinausgehen. |