Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Wird ein Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied gemäß § 181 BGB abgeschlossen, so vertreten die Belange des Vereins ausschließlich die übrigen Mitglieder des Vorstands.