Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für die folgenden Rechtsgeschäfte vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam:
- Anstellungsverträge,
- Geschäfte, die einen Wert von 5.000 Euro (netto) übersteigen,
- Kreditaufnahme,
- Kreditgewähr.
Zur Eingehung einer zinstragenden Verbindlichkeit, die den Wert von 30.000 Euro übersteigt, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.