Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter, von denen einer zugleich Schatzmeister ist und einer beliebigen Anzahl von Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands in dahingehend eingeschränkt, dass zum An- und Verkauf von Grundbesitz, zur finanziellen Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.