Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie höchstens sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.