Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu acht Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.