Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Personen, darunter ein erster Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der erste Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.