Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus acht Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam,
darunter der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzender.
Das Eingehen von Verbindlichkeiten über 2.000 Euro bedarf eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. Das Eingehen von Verbindlichkeiten über 50.000 Euro bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.