Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, darunter ein Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundstücken, zur Beteiligung an Gesellschaften sowie zur Aufnahme eines Darlehens ab 5.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.