Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Präsidenten (Vorsitzenden) und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundvermögen und zum Erwerb von Beteiligungen und Gesellschaftsanteilen die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.