Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorsitzenden.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Besteht der Vorstand aus einer Person , so vertritt er den Verein allein.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.