Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und gegebenenfalls einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist dieses alleinvertretungsbefugt.