Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie maximal zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.