Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Aufnahme und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Abschluss von unbefristeten Mietverträgen oder Aufnahme von Krediten erfordert die Mehrheit der Vorstandsmitgliedern.