Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind alleinvertretungsbefugt.