Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und Beteiligung an Gesellsellschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.