Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Vorstandsmitgliedern. Besteht der Vorstand aus einem Vorstandsmitglied, so vertritt dieses den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Besteht der Vorstand aus zwei Vorstandsmitgliedern, so vertreten diese den Verein gemeinsam.