Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
Der Erwerb, die Belastung, die Verpachtung und die Veräußerung von Grundstücken bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.