| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses alleinvertretungsbefugt. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen, soweit es zugleich als Vertreter der Coca-Cola Erfrischungsgetränke AG handelt. |