Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 100.000 Euro die vorherige schriftliche Zustimmung des Aufsichtrates erforderlich ist. Diese ist ebenfalls erforderlich bei Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Aufnahme von Darlehen und Abschluss von Kontokorrent-Verträgen, Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften für Dritte, Gründung und Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen.
Im Bereich der Länderkoordinierung im Zusammenhang mit laufenden wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins einzelvertretungsberechtigt. Innerhalb dieses Bereichs ist die Vertretungsbefugnis insofern eingeschränkt, als dass er keine Rechtsgeschäfte und keine sonstigen Maßnahmen vornehmen kann, die unmittelbare Verpflichtungen oder Leistungen des Vereins im Wert von mehr als EUR 25.000,00 und im Zusammenhang mit Dienstreisen und Mitarbeiterauslagen im Wert vom mehr als EUR 2.000,00 begründen oder darstellen.