Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Beschlüsse des Vorstandes über die Gewährung fortlaufender Unterstützungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. Verweigert der Beirat die Zustimmung, so muss der Vorstand erneut beschließen. Hierbei darf er sich über eine verweigerte Zustimmung des Beirats nur dann hinwegsetzen, wenn der neue Beschluss einstimmig gefasst wird. Ein gleiches gilt, wenn die Höhe der im Einzelfall vorzunehmenden Zuwendung einen Betrag von 300,--DM übersteigt.
Bei Anlage und Verwaltung des Vermögens ist der Beirat zu hören. Widerspricht der Beirat einer Verwaltungsmaßnahme, so ist ein entsprechender Beschluss des Vorstandes nur wirksam, wenn er einstimmig gefasst wird.