Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.