Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt.
Der Vorsitzende darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Zum Erwerb oder Verkauf und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.