Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Er ist zur Führung der laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle berechtigt und im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, den Verein im Außenverhältnis zu vertreten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.,