Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, ggf. u. a. auch aus einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.