Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und kann um einen stellvertretenden Vorsitzenden ergänzt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte zum Abschluss von Anstellungsverträgen für vereinsbezogene Tätigkeiten mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.