Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für das Durchführen von geringfügigen Geschäften bis zu einem Rahmen von 500,00 Euro sind die Vorstandsmitglieder alleinvertretungsbefugt.