Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken und die Beteiligung an Gesellschaften.