| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter und dem Bürgenvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Bei allen Angelegenheiten, die
a) die bauliche und sportliche Erweiterung der gesamten Schießsportanlage,
b) die Nutzungsänderung der Sportanlage,
c) die Kreditaufnahme der Gemeinschaft,
d) Einzelausgaben der Gemeinschaft, den Gesamtbetrag von 1.000,-- Euro übersteigend, betreffen, hat der Bürgenvertreter gesondert zuzustimmen. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben, die die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben um mehr als 2.500,-- Euro überteigen, entscheidet Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Angelegenheit bereits in der Zuständigkeit des Bürgenvertreters oder der Bürgenversammlung abgelehnt wurde. |