Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Aufnahme von Darlehen, die Beteiligung an Gesellschaften und den Abschluss und die Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen die Mitgliederversammlung entscheidet.