Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorstandsvorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist insoweit beschränkt, als Rechtshandlungen, welche den Verein zu vermögensrechtlichen Leistungen von mehr als 250,00€ verpflichten, alle Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.